BRÄG 2016 – Wichtige Neuerungen im Sachverständigenrecht

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Mit dem BGBl I Nr 10/2017 ist das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 (BRÄG 2016) in Kraft getreten. Wie schon das BRÄG 2008 und das BRÄG 2013 bringt auch dieses für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare bedeutsame Gesetzeswerk einige für das Sachverständigenwesen relevante Neuerungen:

  • Sachverständigenliste/Eintragungsvoraussetzungen

    Die bisherige Eintragungsvoraussetzung der „vollen Geschäftsfähigkeit“ wurde an die neue Systematik und Terminologie des Erwachsenenschutzrechts angepasst und lautet nun „Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB“. Die „körperliche und geistige Eignung“ der Bewerberin/des Bewerbers wurde zur Vermeidung der Benachteiligung behinderter Menschen durch die „persönlichen Eignung“ ersetzt, wie sie für die Erfüllung der mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d SDG).

  • „Begründete Stellungnahme“ statt „Gutachten“ der Zertifizierungskommission im Eintragungsverfahren, bei Zweifeln über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs, im Rezertifizierungsverfahren sowie im Entziehungsverfahren

    Der bisher im SDG verwendete Begriff des „Gutachtens“ der Zertifizierungskommission ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vgl. § 4b SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen („Befund“) unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden („Gutachten“). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E SV 2015/4, 217; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach § 4a SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund wird nunmehr dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des „Gutachtens“ von einer „begründeten Stellungnahme“ gesprochen, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen. Diese Änderung betrifft sowohl das Eintragungsverfahren (§ 4 SDG), als auch das Rezertifizierungsverfahren (§ 6 SDG) und das Entziehungsverfahren (§ 10 SDG) und schließlich auch das Verfahren bei allfälligen Zweifeln über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs (§ 4b SDG).

  • Änderungen im Rezertifizierungsverfahren - Befristung der Eintragung

    Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste war bisher mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet (und konnte danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden). Dies führte in der Praxis dazu, dass sich die Anträge auf Rezertifzierung jeweils zum Jahresende hin häuften, was wieder zu gewissen Engpässen bei deren Erledigung führte. Die Eintragungsfrist endet nunmehr exakt fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung des oder der Sachverständigen für das betreffende Fachgebiet (§ 6 Abs 1 SDG). Damit soll gleichzeitig ein (weitestgehender) Gleichklang mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Sachverständigen-Ausweiskarte hergestellt werden (siehe dazu unten – „Gültigkeitsdauer der Sachverständigen-Ausweiskarte“).

    Mit dem neu geschaffenen § 6 Abs 4 SDG wird den zuständigen Präsidenten der Landesgerichte aus Anlass eines Rezertifizierungs-Antrags eines in mehrere Fachgebieteeingetragenen Sachverständigen die Möglichkeit gegeben, auch bereits über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete, bei denen die zeitlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 6 Abs 1 SDG an sich noch nicht erfüllt sind, in einem Verfahren zu entscheiden, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie und -vereinfachung zweckmäßig erscheint. Die in § 6 Abs 2 und 3 SDG angeführten Voraussetzungen und Prüfkriterien für die Rezertifizierung gelten diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete. Die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs 1 SDG gilt für alle betroffenen Fachgebiete, soweit das Rezertifizierungsverfahren positiv abgeschlossen wird. Eine solche vorgezogene einheitliche Rezertfizierung, mit der vermieden werden soll, dass sich Sachverständige, die nach und nach in mehrere Fachgebiete eingetragen wurden, laufend Rezertifizierungsverfahren unterziehen müssen, soll aber dann nicht stattfinden, wenn sich der Sachverständige dagegen ausspricht.

  • Ruhendstellung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger („Auszeitregelung“)

    Mit dem neu in das Gesetz aufgenommenen § 6a SDG wird Sachverständigen nunmehr – einer Anregung des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen folgend - die Möglichkeit eröffnet, beim zuständigen Präsidenten des Landesgerichts die vorübergehende, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ruhendstellung ihrer Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu begehren, dies bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Aus wichtigem Grund kann dieser Zeitraum auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Dem Sachverständigen bereits erteilte Gutachtensaufträge bleiben davon unberührt (§ 6a Abs 1).

    Die Ruhendstellung und ihre Dauer sind in der Gerichtssachverständigenliste ersichtlich zu machen. Ein Begehren auf vorübergehende Ruhendstellung kann in jeder Eintragungsperiodenur einmal gestellt werden. Die laufende Eintragungsfrist bleibt von der Ruhendstellung unberührt. Während der Ruhendstellung ist der Sachverständige nicht verpflichtet, Bestellungen zum Sachverständigen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren Folge zu leisten(§ 6a Abs 2 und 3 SDG). Es können ihn daher in dieser Zeit auch keine nachteiligen Folgen wegen der Verweigerung der Annahme einer Bestellung (§ 354 ZPO bzw § 127 Abs 5 und § 242 StPO) treffen. Gleichzeitig bewirkt die Ruhendstellung aber nicht, dass der Betreffende für jede gerichtliche Sachverständigentätigkeit „gesperrt“ oder ihm eine solche untersagt wäre. Vielmehr kann er mit seiner Zustimmung im Einzelfall auch während der Zeit des Ruhens durch das Gericht/die Staatsanwaltschaft zum Sachverständigen bestellt werden.

    Soweit sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aufgrund der vor der Ruhendstellung erfolgten Bestellungen des Sachverständigen oder der von diesem während des Ruhens mit seiner Zustimmung übernommenen Gutachtensaufträge ergibt, ist der Sachverständige nicht verpflichtet, während des Ruhens die Haftpflichtversicherung nach § 2a SDG aufrecht zu erhalten (§ 6a Abs 4 SDG).

  • Gültigkeitsdauer der Sachverständigen-Ausweiskarte

    Die Gültigkeitsdauer der Sachverständigen-Ausweiskarte war nach § 8 Abs. 3 zweiter Satz SDG bisher mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. In der Praxis bereitete dies insofern Probleme, als das Zertifikat, mit dem die Ausweiskarte nach § 8 Abs. 3 erster Satz SDG zwingend zu versehen ist, derzeit genau fünf Jahre ab Ausstellung gültig ist. Das bedeutete, dass das mit der Karte verbundene Zertifikat am fünften Jahrestag der Ausstellung ablief, während die Karte selbst noch bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres galt. Um dieses zeitliche Auseinanderfallen zu vermeiden, endet künftig auch die Gültigkeit der Ausweiskartefünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausstellung. Da nunmehr auch beim Ende des (Re-)Zertifizierungszeitraums auf den Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet abgestellt wird (siehe oben), ist damit ein gleichförmiges Regime in allen genannten Bereichen gewährleistet.

  • Sachkundeprüfung im Entziehungsverfahren auch für im Eintragungsverfahren befreite Sachverständige möglich

    Nach § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG hat die Kommission im Eintragungsverfahren das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG bei einem Bewerber dann nicht zu prüfen, wenn dieser eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis hat, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Verfahren auf Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (auch) wegen des Vorwurfs unzureichender oder fehlender Sachkunde eingeleitet wird. In solchen Konstellationen hatte der für die Eintragung verantwortliche Präsident des Landesgerichts auch bei Personen, die die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG erfüllen, schon bisher die Möglichkeit, ein Gutachten der Kommission nach § 4a SDG oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Dies wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 10 Abs. 4 SDG ausdrücklich klargestellt. Der Begriff „Gutachten“ wurde auch hier durch „begründete Stellungnahme“ ersetzt.

  • Inkrafttreten der Änderungen

    Sämtliche Änderungen sind nach den Übergangsbestimmungen des BRÄG mit 1.1.2017 in Kraft getreten. Davon ausgenommen ist nur die Neuregelung der Eintragungsvoraussetzung der „Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und des Nichtbestehens einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c SDG), die erst mit 1.7.2018 in Kraft treten wird. Die Neuregelung der Berechnung der Eintragungsfrist und der Dauer der Gültigkeit der Ausweiskarte ist anzuwenden, wenn die Eintragung des Sachverständigen oder die Ausstellung der Ausweiskarte nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“

Den Gesetzestext des BRÄG 2016 können Sie hier laden. Die im Begutachtungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzesentwurf finden Sie hier.

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