Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, wurde die so genannte „Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer“ (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994) entschärft. Kleinunternehmer ist, wer im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 30.000 EUR nicht übersteigen. Diese Umsätze sind, wenn der Unternehmer nicht die Regelbesteuerung beantragt, gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuerbefreit.
Während bisher alle Umsätze des Unternehmens im Veranlagungszeitraum zur Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von 30.000 EUR herangezogen wurden, gilt nun Folgendes:
Neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen, sind Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG steuerfrei sind, bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze von 30.000 EUR außer Ansatz zu lassen.
Diese Änderung soll insbesondere eine Vereinfachung für jene Unternehmer darstellen, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Sie betrifft vor allem Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Gesundheits- und klinischePsychologen, Hebammen, freiberuflich Tätige in der Gesundheits- und Krankenpflege und der medizinisch-technischen Dienste sowie Heilmasseure (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG, Umsatzsteuerrichtlinen 2000 Rz 941). Näheres zur Umsatzsteuerbefreiung im Gesundheitsbereich siehe hier.
Die umsatzsteuerbefreiten beruflichen Einnahmen all dieser Personen sind seit 1.1.2017 für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht mehr heranzuziehen.
Beispiel:
Ein selbständiger Arzt erzielt jährliche Einnahmen aus Heilbehandlungen von 200.000 EUR. Diese sind gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG umsatzsteuerfrei. Weiters erstattet der Arzt Gutachten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen, für die also Umsatzsteuer zu verrechnen wäre. Für diese Gutachten werden im selben Jahr 12.000 EUR (netto) verrechnet. Die Umsätze aus Heilbehandlungen sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nunmehr unbeachtlich. Da die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit die Grenze von 30.000 EUR nicht erreichen, fällt der Arzt unter die Kleinunternehmerregelung. Die Umsätze aus den Gutachten sind damit umsatzsteuerbefreit. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn seine Umsätze aus der Gutachtertätigkeit 30.000 EUR pro Jahr übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Sachverständige, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen von den Gebühren bzw Honoraren, die sie für ihre Gerichts- und Privatgutachten beziehen, keine Umsatzsteuer abführen und daher auch auf ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausweisen.
Die Möglichkeit der Optierung zur Regelbesteuerung (§ 6 Abs 3 UStG) besteht uneingeschränkt weiter.