Sachverständigenausweis als Chipkarte

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Der mit 1.1.2005 eingeführte Sachverständigenausweis in Kartenform (Chipkarte) erfreut sich noch immer nicht jener Beliebtheit, die ihm über vier Jahre nach seiner Einführung eigentlich zu wünschen wäre. Die Gründe dafür sind vielschichtig. Wie die praktische Verbandsarbeit im Bereich des Mitgliederservice zeigt, liegt ein Hauptgrund für die noch immer verbesserungswürdige Akzeptanz darin, dass die Sachverständigen vielfach noch nicht zufriedenstellend über diese Neuerung informiert sind. Dem sollen die folgenden Ausführungen abhelfen.

Was ist die „Chipkarte“?

Nach § 8 Abs 1 und 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG ist den Sachverständigen anlässlich der Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis in Kartenform (Chipkarte) auszustellen. Er enthält folgende Daten:

  • Zuständiger Gerichtshof
  • Gültigkeitsdauer (bis zum Ende des 5. auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres)
  • Vor- und Familienname
  • Tag der Geburt
  • Fachgruppen, nach Tunlichkeit auch Fachgebiete (diese werden in der Praxis aus Platzgründen nie angegeben - „nicht tunlich“)
  • eigenhändige Unterschrift der oder des Sachverständigen

Aufgrund dieser Angaben erfüllt der Ausweis die Kriterien eines amtlichen Lichtbildausweises nach § 40 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG).

Die Ausweiskarte ist weiters mit einem geeigneten Zertifikat zur Erstellung elektronischer Signaturen (§ 2 Z 8 SigG) zu versehen. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen (§ 8 Abs 3).

Sachverständige haben diese Ausweiskarte bei ihrer Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Streichung aus der Liste ist der Ausweis unverzüglich zurückzustellen (§ 8 Abs 4).

Wozu dient der Kartenausweis?

  • Die Karte ersetzt seit 2005 den bis dahin verwendeten „Ausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ in Papierform. Die grundlegende Funktion ist aber gleich geblieben: Bei ihrer Tätigkeit sollen sich Sachverständige, die eine Befundaufnahme durchführen und dabei Gegenstände besichtigen oder untersuchen, gegenüber den Betroffenen ausweisen und damit belegen können, dass sie die mit Bestellungsbeschluss des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Person sind.
  • Da die Karte ein amtlicher Lichtbildausweis ist, kann sie in allen Fällen verwendet werden, in denen ein solcher gefordert wird, zB nach dem Bankwesengesetz, Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz, Passgesetz, Schifffahrtsgesetz, Signaturverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Waffengesetz.
  • Das im Chip auf der Rückseite enthaltene qualifizierte Zertifikat für die elektronische Signatur (§ 8 Abs 3 SDG) ermöglicht selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste etwa betreffend Zustellanschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs oder eine entgeltliche Zusatzeintragung (vgl § 3a Abs 4 und 5 SDG). Bei elektronischer Unterfertigung von Gutachten ersetzt das Zertifikat das Anbringen des Rundsiegels (§ 8 Abs 5 letzter Satz SDG). Allerdings ist dazu ein Kartenleser und entsprechende Software erforderlich.
  • Das Zertifikat ermöglicht weiters die Gutachtensübermittlung im Bereich der Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. Dafür ist allerdings eine eigene Freischaltung durch das zuständige Landesgerichtspräsidium erforderlich. Eine Weiterentwicklung dieser Kommunikationsform, die allen Sachverständigen offensteht,  ist das Dokumenteneinbringungsservice (DES)
  • Auf der Homepage des Landesverbandes Wien, Niederösterreich und Burgenland vermittelt die Chipkarte Zutritt zu den internen Fachbereichen der Homepagewien.gerichts-sv.at.
  • Wenn man den Ausweis auch mit der Bürgerkartenfunktion ausstatten lässt, eröffnet sich eine Vielzahl weiterer Einsatzmöglichkeiten: So kann man dann Amtswege online erledigen, elektronische Rechnungen ausstellen, privatrechtlich gültig elektronische Unterschriften leisten, E-Mails und Dateien verschlüsseln und vieles mehr. Nähere Informationen dazu findet man etwa auf der Plattform Digitales Österreich.

Wie erhält man die Chipkarte?

Die erstmalige Ausstellung des Kartenausweises erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten anlässlich der erstmaligen Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste (§ 8 Abs 1 SDG). Die Anfertigung der Karte ist Sache eines Zertifizierungsdiensteanbieters, im konkreten Fall der Firma A-Trust, mit der die Justiz zu diesem Zweck zusammenarbeitet.

Nach dem dazu ergangenen Erlass (BMJ-B11.852/0002-I 6/2005) und der Verwaltungspraxis hat die Bestellung des Ausweises mit einem im Internet bereitgestellten Formular zu erfolgen. Dieses sowie eine Preisliste und Hinweise zu Bestellungund Einsatz der Karte sowie eines Kartenlesers findet man in den von der Justiz bereitgestellten Informationen zum elektronischen Sachverständigen-/ Dolmetscherausweis.

In dem Bestellformular ist eine Kontoverbindung für die laufende Einziehung der Kosten durch den Zertifizierungsdiensteanbieter anzugeben.

Mit dem ausgefüllten Formular ist die Bestellung unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises sowie eines EU-tauglichen Passfotos beim zuständigen Landesgericht persönlich vorzunehmen, was bei der erstmaligen Zertifizierung sinnvollerweise mit der Beeidigung der oder des Sachverständigen verbunden wird.

Das Gericht leitet die Bestellung der Ausweiskarte an den Zertifizierungsdiensteanbieter weiter. Dieser sendet daraufhin der oder dem Sachverständigen einen „Antrag auf Ausstellung eines a.trust-Zertifikats und Signaturvertrag“ zu. Die Konditionen dieses Antrags sind nach den bisher gemachten praktischen Erfahrungen nicht verhandelbar, daher kommt auch etwa eine Ablehnung des Bankeinzuges nicht in Betracht. Eine Ablehnung der Karte oder des Signaturvertrags selbst ist schon deshalb nicht möglich, weil beides gesetzliche Voraussetzungen der Sachverständigeneigenschaft sind (§ 8 Abs 1 bis 4 SDG).

Die Ausweiskarte ist nach Terminvereinbarung beim zuständigen Landesgericht abzuholen. Auch diese Abholung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen, weil die oder der Sachverständige dabei einen frei gewählten 6-stelligen Signatur-Pin und den vor Ort ausgedruckten Geheimhaltungs-Pin erstmalig zur Aktivierung der Karte selbst einzugeben hat. Beide PINs können von den Sachverständigen nachträglich geändert werden.

Die Kosten für den Kartenausweis belaufen sich auf 51 € für die (erstmalige) Kartenausstellung, zu der jährlich 12 € Nutzungsgebühr kommen. Bei Notwendigkeit der Ausstellung einer weiteren Karte (zB nach Ablauf der Gültigkeit) fallen € 34,50 an (Preise exkl. 20 % USt).

Die Kosten für die Karte sind von den Sachverständigen zu tragen. Ihre Entrichtung ist an sich nach § 8 Abs 3 SDG der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen. In der Praxis entfällt dieser Vorgang regelmäßig im Hinblick auf den vereinbarten Bankeinzug.

Wer noch im Besitz eines Papierausweises ist, kann diesen bis zum Ablauf der darin angegebenen Gültigkeitsdauer weiter führen. Der Papierausweis kann jedoch nicht mehr berichtigt, ergänzt oder verlängert werden. Im Falle einer Änderung der Angaben im Ausweis sowie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Ausweise sind neue Ausweiskarten auszustellen (Punkt I.F des oben genannten Erlasses).

Da eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Karte bei der Sachverständigentätigkeit zu führen und auf Verlangen vorzuweisen (§ 8 Abs 4 SDG), sind Sachverständige, deren Papierausweis abgelaufen ist, verpflichtet, einen Kartenausweis anzufordern, wenn sie noch keinen haben!

Was geschieht bei Namensänderung oder Erweiterung des Zertifizierungsumfangs?

Zum Unterschied von einem Papierausweis können die Eintragungen im Kartenausweis nicht verändert werden. Ändern sich die Daten im Ausweis, so ist daher eine neue Ausweiskarte auszustellen. Das gilt für Namensänderungen ebenso wie für die Eintragung weiterer Fachgruppen. Eine bloße Erweiterung von Fachgebieten innerhalb derselben Fachgruppe löst allerdings keine Änderung aus, weil nach dem erwähnten Erlass auf der Karte nur die Fachgruppen, nicht aber die Fachgebiete eingetragen werden.

Was geschieht bei Ablauf der Gültigkeitsdauer?

Die Gültigkeitsdauer der Karte ist nach dem Gesetz mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet (§ 8 Abs 3 SDG). In Zukunft wird dies dem Ende des nunmehr einheitlich 5-jährigen Zertifizierungszeitraums entsprechen. Mit einem Antrag auf Rezertifizierung ist daher auch ein neues Bestellformular für den Ausweis auszufüllen.

Vom Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte ist der Ablauf der Gültigkeitsdauer des mit der Karte verbundenen Zertifikats zu unterscheiden, das derzeit auf genau fünf Jahre befristet ist. Daher wird im fünften Jahr nach Ausstellung des Kartenausweises das Zertifikat am Jahrestag der Ausstellung ablaufen, während der Ausweis selbst noch bis Jahresende gilt. Dieses Problem wird im Jahr 2010 erstmalig auftreten, weil die ersten Kartenausweise im Jahr 2005 ausgegeben wurden. Nach Information der Fa. A-Trust werden die Ausweisinhaber auf den Ablauf des Zertifikats hingewiesen, wobei auch die weitere Vorgangsweise bekanntgegeben wird.

Das Gesetz regelt allerdings nicht, was im Fall einer vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgten weiteren Zertifizierung für weitere Fachgebiete zu geschehen hat. Die Verwaltungspraxis stellt – um eine Unrichtigkeit der Angaben im Ausweis zu vermeiden– oft auch für die Gültigkeitsdauer der allenfalls (etwa bei Änderung der Fachgruppe) neu auszustellenden Karte auf den jeweils nächsten Rezertifizierungszeitpunkt ab, was im Ergebnis die Gültigkeitsdauer unter den Zeitraum von 5 Jahren einschränkt.

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