Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB – Anwesenheit der Sachverständigen in der Hauptverhandlung

·

Nach § 434d Abs 2 StPO: in der Fassung des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 (BGBl. I Nr. 223/2022) ist der Hauptverhandlung in Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (§ 430 Abs. 1 Z 2) beizuziehen.

Da der Wortlaut „für die gesamte Dauer“ befürchten ließ, dass die Anwesenheit von Sachverständigen bis zum Abschluss der Urteilsberatung und bis zur Urteilsverkündung erforderlich sein könnte, hat der Hauptverband das Bundesministerium für Justiz um  Mitteilung ersucht, wie diese Gesetzesbestimmung auszulegen ist.

Das Bundesministerium für Justiz hat dazu – unvorgreiflich der Ansicht der unabhängigen Rechtsprechung – mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsansicht die:der Sachverständige in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Verhandlung iSd § 257 Abs. 1 und § 319 StPO, welcher nach den Schlussvorträgen der Parteien erfolgt, beizuziehen ist.

Eine Anwesenheit während der Urteilsberatung und danach ist hingegen nach Ansicht des BMJ nicht erforderlich.

Zum Seitenanfang springen