Sachverständige – öffentlich und privat

Die Rechtsstellung von Sachverständigen hängt vor allem davon ab, ob sie von einem Gericht (einer Behörde) bestellt werden oder ob sie im privaten Auftrag tätig sind.

Gerichtssachverständige und Sachverständige in behördlichem Auftrag

Werden Sachverständige von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde herangezogen, so handeln sie in gerichtlichem (behördlichem) Auftrag. Sie treten zu ihrem Auftraggeber in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Sie unterstützen das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei Ermittlungen und ergänzen das dort fehlende Fachwissen. Zu den Verfahrensparteien treten sie in kein Rechtsverhältnis.

Privatgutachter

Privatgutachter werden nicht über gerichtlichen (behördlichen) Auftrag, sondern im Auftrag einer Partei tätig. Das ist etwa bedeutsam für

  • Prüfung der Erfolgsaussichten und Vorbereitung eines Verfahrens
  • Kontrolle des Gutachtens von Gerichtssachverständigen
  • Vorbereitung der Befragung von Gerichtssachverständigen.

Privatgutachter treten in ein privatrechtliches Verhältnis zu ihren Bestellern.

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